Änderungen an Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)

chronologisch absteigend nach Spalte 1 = Datum Inkrafttreten, ggf. in Klammern Verkündung, falls rückwirkend; Spalte 2 = Auflistung der geänderten Paragrafen ggf. mit Link zur Synopse bzw. Gegenüberstellung von alter (a.F.) und neuer Fassung (n.F.); Spalte 3 = Link zum Wortlaut des Änderungsartikels, dort sind ggf. die Begründung des Gesetzgebers und weitere Änderungen dokumentiert

m.W.v.
(verkündet)
wurden ...
(Synopse/Diff)
durch folgende Änderungsgesetze und/oder -verordnungen geändert

zukünftige Änderungen

 09.04.2025(noch nicht in Kraft)Artikel 12 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)

vergangene und konsolidierte Änderungen (Verpasst? )

 01.07.2024 (27.12.2024)Synopse gesamt oder einzeln für
§ 1, Anlage
Artikel 20 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
 21.12.2024Anlage Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377)
 30.12.2023Synopse gesamt oder einzeln für
§ 1, Anlage
Artikel 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
 15.12.2023Synopse gesamt oder einzeln für
§ 1, Anlage
Artikel 24 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
 01.01.2022ohne Synopse (Inkrafttreten, Gliederung o.Ä.)§ 5 Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077)
 10.11.2021ohne Synopse (Inkrafttreten, Gliederung o.Ä.)§ 5 Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077)

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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