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Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNGEGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 4 durch folgenden Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b zu ersetzen:
In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 4 durch folgenden Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b zu ersetzen:
- „dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen."
Schlussformel
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag Andreas Hartl
Im Auftrag Andreas Hartl
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14960/index.htm