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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (2. BSI-KritisVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 (Nr. 63); Geltung ab 01.01.2022
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Artikel 1 Änderung der BSI-Kritisverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BSI-KritisV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4, Anhang 5, Anhang 6, Anhang 7

Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Anlagen

a)
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

b)
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder

c)
Software und IT-Dienste,

die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,

2.
Betreiber

eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt,

3.
kritische Dienstleistung

eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde,

4.
Versorgungsgrad

ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,

5.
Schwellenwert

ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.

(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind" die Wörter „und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden," gestrichen.

3.
In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden," gestrichen.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht."

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden," gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird vor den Wörtern „Sprach- und Datenübertragung" das Wort „die" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird vor den Wörtern „Datenspeicherung und -verarbeitung" das Wort „die" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden," gestrichen.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter „und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden," gestrichen.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;".

bb)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Versicherungsdienstleistungen" die Wörter „und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Kundenkonto" durch die Wörter „auf dem Konto des Zahlers" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Gutschrift Kundenkonto" durch die Wörter „Gutschrift auf Kundenkonten" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht."

e)
Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht."

f)
In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind" die Wörter „und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden," gestrichen.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht."

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind" die Wörter „und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind" gestrichen.

9.
In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung" durch die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre" ersetzt und nach den Wörtern „genannten Ressorts" werden die Wörter „und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft" eingefügt.

10.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

2.1
Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.2
Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung

eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen.

2.3
Übertragungsnetz

ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.4
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

2.5
Stromverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.6
Gasförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

2.7
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

2.8
Fernleitungsnetz

ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.9
Gasgrenzübergabestelle

eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.

2.10
Gasspeicher

eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.11
Gasverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.12
Gashandelssystem

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.

2.13
Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.

2.14
Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.15
Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.

2.16
Erdöl- und Erdölproduktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.

2.17
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

2.18
Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.

2.19
Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung

eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.

2.20
Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

2.21
Heizkraftwerk

eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

2.22
Fernwärmenetz

ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme."

bb)
Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

 
900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

 
104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger."

bb)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600.000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

 
3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500.000".

cc)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

dd)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe „3.1.2," wird die Angabe „3.1.3," eingefügt.

ee)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

 
4.400.000
t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14".

ff)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

 
420.000
t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000".

gg)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

 
63.750
t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500.000".

hh)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:

„15.
Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

 
620.000
t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000".

c)
Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Stromversorgung
1.1Stromerzeugung
1.1.1 Erzeugungsanlage Installierte Nettonennleistung (elektrisch
oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun-
dene elektrische Wirkleistung bei Wärme-
nennleistung ohne Kondensationsanteil) in
MW oder
104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz-
agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen
BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
36
1.1.2 Anlage oder System zur
Steuerung/Bündelung elektrischer
Leistung
Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in
MW oder
104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249
kontrahiert ist, oder
0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
36
1.2Stromübertragung
1.2.1ÜbertragungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
3.700
1.3Stromverteilung
1.3.1StromverteilernetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
3.700
1.4Stromhandel
1.4.1Zentrale Anlage oder System für
den Stromhandel
Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr 3,7
2Gasversorgung
2.1Gasförderung
2.1.1GasförderanlageEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5.190
2.1.2Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5.190
2.2Gastransport und -speicherung
2.2.1FernleitungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
5.190
2.2.2GasgrenzübergabestelleDurchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr 5.190
2.2.3GasspeicherEntnommene Arbeit in GWh/Jahr 5.190
2.3Gasverteilung
 GasverteilernetzEntnommene Arbeit in GWh/Jahr 5.190
2.4Gashandel
2.4.1GashandelssystemEnergie der gehandelten Gasmengen oder
-kapazitäten in GWh/Jahr
5.190
3Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1ÖlförderanlageGefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr 4.400.000
3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 (≈ 420
Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.1.3 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4.400.000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.2 Erdöltransport und -lagerung
3.2.1 Mineralölfernleitung Transportierte entnommene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr oder
4.400.000
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr
oder
420.000
transportierte Flugkraftstoffmenge in
Tonnen/Jahr oder
63.750
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr 620.000
3.2.2 Erdöl- und Erdölproduktenlager Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4.400.000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder
420.000
umgeschlagener Flugkraftstoff in
Tonnen/Jahr oder
63.750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.2.3 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
Gesamtmenge des transportierten Rohöls
und der transportierten Ölprodukte in
Tonnen/Jahr oder
4.400.000
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4.400.000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder
420.000
umgeschlagener Flugkraftstoff in
Tonnen/Jahr oder
63.750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.3Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1 Anlage oder System von
Aggregatoren zum Vertrieb von
Kraftstoff und Heizöl
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.3.2 Tankstellennetz Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63.750
3.3.3 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.4Mineralölhandel
3.4.1 Anlagen oder Systeme zur zen-
tralen kommerziellen Steuerung
Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder 4.400.000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr
oder
63.750
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
4 Fernwärmeversorgung
4.1Erzeugung von Fernwärme
4.1.1HeizwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300
4.1.2HeizkraftwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300
4.2Verteilung von Fernwärme
4.2.1FernwärmenetzAngeschlossene Haushalte 250.000
4.3Steuerung und Überwachung
4.3.1 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
Angeschlossene Haushalte oder 250.000
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300".


11.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:

„1.
Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

1.1
Gewinnungsanlage

ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

1.2
Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)

die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

1.3
Wasserverteilungssystem

ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

1.4
Leitzentrale

eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

1.5
Kanalisation

ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

1.6
Kläranlage

eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen."

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt:

„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

dd)
Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

b)
In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe „2.1.1 bis 2.4.1" durch die Angabe „1.1.1 bis 1.4.1" ersetzt.

c)
Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Trinkwasserversorgung
1.1Gewinnung
1.1.1GewinnungsanlageGewonnene Wassermenge in
Millionen m³/Jahr
22
1.2Aufbereitung
1.2.1Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk)
Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m³/Jahr
22
1.3Verteilung
1.3.1WasserverteilungssystemVerteilte Wassermenge in Millionen m³/Jahr 22
1.4Steuerung und Überwachung
1.4.1LeitzentraleVon den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Wassermenge in Millionen m³/Jahr
22
2Abwasserbeseitigung
2.1Siedlungsentwässerung
2.1.1KanalisationAngeschlossene Einwohner 500.000
2.2Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
2.2.1KläranlageAusbaugröße in Einwohnerwerten 500.000
2.3Steuerung und Überwachung
2.3.1LeitzentraleAusbaugrößen der Anlagen in Einwohner-
werten oder angeschlossene Einwohner der
gesteuerten oder überwachten Anlagen
500.000".


12.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

2.1
Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.2
Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.3
Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.

2.4
Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung

eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.

2.5
Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.

2.6
Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels."

bb)
Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 werden die Wörter „Schwellenwert (Speisen)" durch die Wörter „Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke)" und die Wörter „Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen" durch die Wörter „Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „nichtalkoholischen Getränken" durch die Wörter „Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent" ersetzt.

c)
Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Lebensmittelversorgung
1.1Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1 Anlage oder System zur
Herstellung von Lebensmitteln
Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr oder
434.500
hergestellte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr
350.000.000
1.1.2 Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln
Behandelte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr oder
434.500
behandelte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr
350.000.000
1.1.3 Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Umgeschlagene Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr oder
434.500
umgeschlagene Getränke außer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr
350.000.000
1.1.4Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder Über-
wachung
Hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens-
mittel außer Getränke aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder
434.500
  hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke
außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die
Anlage oder das System gesteuerten oder
überwachten Anlagen in Liter/Jahr
350.000.000
1.2 Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln
Behandelte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr oder
434.500
behandelte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr
350.000.000
1.2.2 Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Umgeschlagene Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr oder
434.500
umgeschlagene Getränke außer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350.000.000
1.2.3 Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln
Bestellte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr oder
434.500
bestellte Getränke außer Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-
zent in Liter/Jahr
350.000.000
1.2.4 Anlage oder System zum
Inverkehrbringen von Lebens-
mitteln
In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr oder
434.500
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350.000.000
1.2.5 Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder
Überwachung
Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke aller durch die Anlage oder das
System gesteuerten oder überwachten An-
lagen in Tonnen/Jahr oder
434.500
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Liter/Jahr
350.000.000".


13.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind

2.1
Zugangsnetz

eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.

2.2
Übertragungsnetz

eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.

2.3 IXP

 
eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.

2.4
DNS-Resolver

eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.

2.5
Autoritativer DNS-Server

eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.

2.6
Top-Level-Domain-Name-Registry

eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.

2.7
Rechenzentrum (Housing)

ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.

2.8
Serverfarm (Hosting)

zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.

2.9
Content Delivery Network

ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.

2.10
Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten

eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt."

bb)
Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich."

b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird die Angabe „1.1 bis 1.2" durch die Angabe „1.1 und 1.2" ersetzt.

bb)
Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:

„8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.

9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

 
250.000
≈ (500.000 / 80.000.000) x 40.000.000

10.
Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

 
Physische Instanzen: 1.600.000x 500.000 / 80.000.000 = 10.000

Virtuelle Instanzen: 2.400.000x 500.000 / 80.000.000 = 15.000

11.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:

 
75.000
TByte/Jahr ≈ (500.000 / 80.000.000) x 11.826.000 TByte/Jahr".

c)
Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1. Sprach- und Datenübertragung
1.1Zugang
1.1.1ZugangsnetzTeilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes
nach § 3 Nummer 58 TKG
100.000
1.2Übertragung
1.2.1ÜbertragungsnetzVertragspartner des jeweiligen Dienstes 100.000
1.3Vermittlung
1.3.1IXPAnzahl angeschlossener autonomer
Systeme (Jahresdurchschnitt)
100
1.4Steuerung
1.4.1DNS-ResolverAnzahl der Vertragspartner des Zugangs-
netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben
wird
100.000
1.4.2Autoritativer DNS-Server Anzahl der Domains, für die der Server
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden
250.000
1.4.3Top-Level-Domain-Name-RegistryAnzahl der Domains, die verwaltet oder
betrieben werden
250.000
2. Datenspeicherung- und Verarbeitung
2.1Housing
2.1.1Rechenzentrum (Housing) Vertraglich vereinbarte Leistung in MW 3,5
2.2IT-Hosting
2.2.1 Serverfarm (Hosting) Anzahl der für Nutzer betriebenen
physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)
10.000
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen
Instanzen (Jahresdurchschnitt)
15.000
2.2.2Content Delivery Network Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 75.000
2.3Vertrauensdienste
2.3.1 Anlage zur Erbringung von
Vertrauensdiensten
Anzahl der ausgegebenen qualifizierten
Zertifikate oder
500.000
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung
öffentlich zugänglicher Server (Serverzer-
tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver,
Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))
10.000".


14.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind

1.1
Krankenhaus

ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

1.2
Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind

eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.

1.3
Abgabestelle

eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.

1.4
Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verarbeitet.

1.5
Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem

ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.7
Betriebs- und Lagerraum

eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.

1.8
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.9
Apotheke

eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.

1.10
Labor

eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.

1.11
Laborinformationsverbund

ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommunikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Laborinformationssystems."

bb)
Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b)
Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Stationäre medizinische Versorgung
1.1KrankenhausVollstationäre Fallzahl/Jahr 30.000
2Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
2.1Herstellung
2.1.1ProduktionsstätteUmsatz in Euro/Jahr 90.680.000
2.2Abgabe
2.2.1AbgabestelleUmsatz in Euro/Jahr 90.680.000
3Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1Herstellung
3.1.1ProduktionsstätteIn Verkehr gebrachte Packungen/Jahr 4.650.000
3.1.2Blut- oder Plasmaspendensteue-
rungssystem
Hergestellte oder in Verkehr gebrachte
Produkte/Jahr
34.000
3.2Vertrieb
3.2.1Betriebs- und Lagerraum Umgeschlagene Packungen/Jahr 4.650.000
3.2.2Anlage oder System zum Vertrieb
verschreibungspflichtiger Arznei-
mittel
Transportierte Packungen/Jahr 4.650.000
3.3Abgabe
3.3.1ApothekeAbgegebene Packungen/Jahr 4.650.000
4Laboratoriumsdiagnostik
4.1LaborAnzahl der Aufträge/Jahr oder 1.500.000
4.2Laborinformationsverbundkumulierte Anzahl der Aufträge im
Verbund/Jahr
1.500.000".


15.
Anhang 6 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind

1.1
Autorisierungssystem

ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.

1.2
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers

ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.

1.3
System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber

ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.4
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem

ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.

1.5
Clearing-System

ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.

1.6
Settlement-System

ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.

1.7
Kontoführungssystem

ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.

1.8
Cash Center

Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.

1.9
IT-System für das Cash Management

ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.

1.10
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers

ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.

1.11
System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber

ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.12
System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.

1.13
System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden.

1.14
System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.

1.15
System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.

1.16
Wertpapier-Settlement-System

ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

1.17
Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers

ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.

1.18
System eines Zentralverwahrers

ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

1.19
System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen

ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.20
System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz

ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.

1.21
System eines Handelsplatzes

System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.

1.22
Sonstiges Depotführungssystem

ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.

1.23
Vertragsverwaltungssystem

ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompositversicherung.

1.24
Leistungssystem

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

1.25
Schadensystem (Komposit)

ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.

1.26
Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.

1.27
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung."

bb)
Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

„12.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000
Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000.

13.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 Personen wie folgt berechnet:

6.750.000
Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500.000".

bb)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:

„14.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000.000
Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000".

c)
Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Bargeldversorgung
1.1Autorisierung einer Abhebung
1.1.1AutorisierungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.1.2System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Geldautomatenbetreibers
Anzahl der Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1System zur Aufbereitung durch
den Geldautomatenbetreiber
Anzahl der Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.2.2System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
Anzahl der Transaktionen/Jahr 18.000.000
1.2.3Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr 18.000.000
1.2.4Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
18.000.000
1.3Belastung Kundenkonto
1.3.1KontoführungssystemAnzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
verbuchten Transaktionen
15.000.000
1.4Bargeldlogistik
1.4.1Cash Center Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500.000
1.4.2IT-System für das Cash Manage-
ment
Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500.000
2Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1Autorisierung
2.1.1AutorisierungssystemAnzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
21.500.000
2.1.2System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Terminalbetreibers
Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
21.500.000
2.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1System zur Aufbereitung durch
den POS-Terminalbetreiber
Anzahl der Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2.2System zur Annahme der POS-
Transaktionsdaten beim Zah-
lungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers
Anzahl der Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2.3System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
Anzahl der Transaktionen/Jahr 18.000.000
2.2.4Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr 18.000.000
2.2.5Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
18.000.000
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1KontoführungssystemAnzahl der in diesem System bei der
Erbringung der jeweiligen kritischen Dienst-
leistung verbuchten Transaktionen
21.500.000
3Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1System zur Annahme einer Über-
weisung oder Lastschrift
Anzahl der Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
Anzahl der Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2.2Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2.3Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
100.000.000
3.3Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1KontoführungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr 100.000.000
4Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur Ver-
rechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.1.2System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung
von Wertpapier- und Derivat-
geschäften
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.2Verbuchung Wertpapiere
4.2.1Wertpapier-Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.2Depotführungssystem eines
Finanzmarktinfrastruktur-
betreibers
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.3System eines Zentralverwahrers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.3Verbuchung Geld
4.3.1System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.4Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1System für das Erzeugen von
Aufträgen zum Handel von Wert-
papieren und Derivaten und Wei-
terleiten an einen Handelsplatz
Anzahl der Transaktionen/Jahr 6.750.000
4.5Ausführung des Handels
4.5.1System eines Handelsplatzes Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.6Bestandsführung für den Kunden
4.6.1Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 6.750.000
5 Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende
5.1Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
500.000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
2.000.000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500.000
5.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
500.000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
2.000.000
5.1.3Schadensystem (Komposit) Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500.000
5.1.4 Auszahlungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
500.000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
2.000.000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500.000
5.2Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.1Verwaltungs- und Zahlungssys-
tem der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung
Anzahl der Versicherten 3.000.000
5.2.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder
500.000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozial-
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder
500.000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
500.000
5.2.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder
500.000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozial-
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder
500.000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
500.000".


16.
Anhang 7 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

1.1
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.2
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.3
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.4
Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

1.5
Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft

eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

1.6
Flughafenleitungsorgan

eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

1.7
Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.8
Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.9
Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

1.10
Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

1.11
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

1.12
Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

1.13
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

1.14
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

1.15
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

1.16
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17
Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen

eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

1.18
Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

1.19
Hafeninformationssystem

eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.

1.20
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

1.21
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

1.22
Intelligentes Verkehrssystem

ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

1.23
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

1.24
Leitzentrale des ÖSPV

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

1.25
Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.26
IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.27
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

1.28
Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems

eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1)."

bb)
Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000
Züge/Jahr ≈ (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / (32.000 tkm/Zug)".

bb)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223.000.000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300.000.000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80.000.000 wie folgt berechnet:

3.270.000
t/Jahr ≈ (223.000.000 t/Jahr + 300.000.000 t/Jahr) / (80.000.000/500.000)".

cc)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „1.3.3" wird durch die Angabe „1.3.6" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „1.3.4" wird durch die Angabe „1.3.7" ersetzt.

ee)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

„11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.550.000
t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500.000

Das ermittelte Gewicht von 17.550.000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53.200.000 Sendungen pro Jahr:

53.200.000
Sendungen/Jahr ≈ (17.550.000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)".

c)
Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Personen- und Güterverkehr
1.1Luftverkehr  
1.1.1Anlage oder System zur Passa-
gierabfertigung an Flugplätzen
Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000
1.1.2Anlage oder System zur Fracht-
abfertigung an Flugplätzen
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flug-
platzes
Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000.000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.4Anlage zur Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten
Anzahl der Flugbewegungen/Jahr 17.500
1.1.5 Verkehrszentrale einer Flug-
gesellschaft
Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000.000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.6 Flughafenleitungsorgan Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000.000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.2Eisenbahnverkehr
1.2.1Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategoriejeweils höchste
Kategorie
1.2.2GüterbahnhofAnzahl ausgehender Züge/Jahr 23.000
1.2.3ZugbildungsbahnhofAnzahl gebildete Züge/Jahr 23.000
1.2.4Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn
Einordnung des Schienennetzes nach der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist
Deutscher Teil
des Kernnetzes
1.2.5Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der Eisenbahn
Einordnung des zu dem System gehörenden
Schienennetzes nach der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013
Deutscher Teil
des Kernnetzes
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn Disponierte Transportleistung (Personenver-
kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder
8.200.000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr)
in Tonnenkilometer/Jahr
730.000.000
1.3See- und Binnenschifffahrt
1.3.1Anlage oder System zum Betrieb
von Bundeswasserstraßen
Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.2Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der See- und Binnen-
schifffahrt
Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.3Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr
50.000.000
1.3.4HafeninformationssystemGesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr
50.000.000
1.3.5Umschlaganlage in See- und
Binnenhäfen
Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr 3.270.000
1.3.6Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der See-
schifffahrt
Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des
Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
in Tonnen/Jahr
1.875.000
1.3.7Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der Bin-
nenschifffahrt (nur Güterverkehr)
Disponierte Transportleistung der Binnen-
schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr
345.500.000
1.4 Straßenverkehr
1.4.1Verkehrssteuerungs- und Leit-
system
Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und
Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen
Bundes-
autobahn
1.4.2Verkehrssteuerungs- und Leit-
system im kommunalen Straßen-
verkehr
Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500.000
1.4.3Intelligentes Verkehrssystem Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch-
schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer
500.000
1.5ÖPNV
1.5.1Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenver-
kehrs (ÖSPV)
Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr
125.000.000
1.5.2Leitzentrale des ÖSPV Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr
125.000.000
1.6Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-,
See- oder Luftfrachtlogistik
Transportmengen im Im- und Export, sowie
im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit
diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen
17.550.000
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53.200.000
1.6.2 Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung oder -verwal-
tung in den Segmenten Massen-
gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie See- und
Luftfracht
Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge-
lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene
Transporte im Im- und Export, sowie im
Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
17.550.000
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53.200.000
1.7Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1Anlage zur Wettervorhersage, zur
Gezeitenvorhersage oder zur
Wasserstandsvorhersage
Einsatz der Anlage zur Erbringung von
Wettervorhersagen insbesondere im Kür-
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder
zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage
  Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des
Seeaufgabengesetzes
zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage
1.7.2Bodenstation eines Satelliten-
navigationssystems
Einordnung der Anlage nach der Verordnung
(EU) Nr. 1285/2013
Boden-
stationen".




 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BSI-KritisVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 53
Artikel 1 3. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4163 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anhang 1 wird wie folgt ...