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§ 2 - Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung (MilchLMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-8 Berufliche Bildung

§ 2 Qualifizierungsbereiche



(1) 1Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:

1.
Labormanagement,

2.
Betriebswirtschaft sowie

3.
Personal und Qualifizierung.

2Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 genannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. 3Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Einrichtungen der Lebensmitteluntersuchung und -überwachung zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 4Der Milchwirtschaftliche Labormeister oder die Milchwirtschaftliche Labormeisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. 5Des Weiteren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin durchzuführen.

(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:

1.
Qualifizierungsbereich Labormanagement:

a)
Auswählen, Anwenden und Aktualisieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden,

b)
Erstellen, Verifizieren und Validieren von Untersuchungsmethoden und Prüfplänen,

c)
Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qualitätsmanagements,

d)
Dokumentieren und Bewerten von Untersuchungsergebnissen,

e)
Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen,

f)
Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftlichen Laborarbeit und Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten,

g)
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,

h)
Anwenden von Methoden des Reklamationsmanagements sowie

i)
Umsetzen der Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit;

2.
Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:

a)
Analysieren, Planen und Beurteilen der betrieblichen Abläufe und der Labororganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

b)
Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Einsatz von Arbeitskräften, von Material und Geräten sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,

c)
Durchführen der ökonomischen Kontrolle der Untersuchungen und des Laborbereiches,

d)
Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

e)
Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben,

f)
Nutzen von Information, Beratung und Förderung im Sinne der Laboroptimierung,

g)
Umsetzen der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit,

h)
Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnahmen in Qualitätsmanagementsystemen,

i)
Planen, Bewerten und Fortschreiben der Labor- und Arbeitsorganisation,

j)
Prüfen und Umsetzen von Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie

k)
Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität;

3.
Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:

a)
Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)
Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)
Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)
Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)
Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)
Vorbereiten auf Prüfungen,

g)
Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)
kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

m)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

(3) 1Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.