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§ 6 - Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung (MilchLMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-8 Berufliche Bildung

§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.
Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische, physikalische, mikrobiologische, sensorische und technologische Zusammenhänge zu beachten,

2.
Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und anzupassen,

3.
Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren,

4.
Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre Eignung zu prüfen,

5.
Prüfpläne zu erstellen,

6.
Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und sicherzustellen,

7.
Produktqualität zu sichern,

8.
Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und anzuwenden sowie

9.
Hygienemaßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu kontrollieren.

(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der Erfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden,

2.
Erstellen, Verifizieren und Validieren von Prüfplänen unter Berücksichtigung der milchwirtschaftlichen Produktionstechnologien,

3.
Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qualitätsmanagements,

4.
Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Einleiten der daraus resultierenden Maßnahmen,

5.
Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften insbesondere jener mit Bezug zur Lebensmittelsicherheit und zum Verbraucherschutz,

6.
Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen,

7.
Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milchwirtschaftlichen Laborarbeit auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,

8.
Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Abläufen im Labor unter Beachtung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,

9.
Erfassen und Bewerten von Reklamationen und Steuern der Bearbeitungsprozesse sowie

10.
Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher Hygienekonzepte.



 

Zitierungen von § 6 MilchLMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilchLMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MilchLMeistPrV Qualifizierungsbereiche
... nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6 , 10 und ...
§ 8 MilchLMeistPrV Arbeitsprojekt
... Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3 . (4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zur ...
§ 9 MilchLMeistPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...