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§ 11 - Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung (MilchLMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-8 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbestandteile



Die Prüfung besteht aus

1.
einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach § 12 und

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 13.



 

Zitierungen von § 11 MilchLMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MilchLMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 MilchLMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl ...
§ 21 MilchLMeistPrV Bestehen der Prüfung
... 1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr ... 2. mehr als eine Leistung in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ...
§ 22 MilchLMeistPrV Zeugnisse
... nach § 4, 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie 3. die Gesamtleistung. Jede Befreiung nach § 20 ...
§ 24 MilchLMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...
Anlage 2 MilchLMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... 2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die ...