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§ 19 - Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung (MilchLMeistPrV)
§ 19 Bewertung der Prüfungen
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. 2Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. 3Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
(2) Die Note des Prüfungsteils „Untersuchungs- und Labortechnik" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:
(3) Die Note des Prüfungsteils „Labor- und Unternehmensführung" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel:
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" eine Note aus der gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung" nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach folgender Formel zu bilden:
(5) 1Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. 2Die Note der Gesamtleistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. 3Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
Zitierungen von § 19 MilchLMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MilchLMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchLMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MilchLMeistPrV Befreiung von Prüfungsbestandteilen
... befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
Anlage 2 MilchLMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten, 4. Befreiungen nach § ...
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