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§ 2 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 2 Qualifizierungsbereiche
(1) 1Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:
- 1.
- Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft,
- 2.
- Betriebswirtschaft sowie
- 3.
- Personal und Qualifizierung.
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:
- 1.
- Qualifizierungsbereich Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft:
- a)
- Planen, Organisieren und Überwachen des Betriebsablaufs, der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten,
- b)
- Überwachen und Steuern von Produktionsverfahren und Prozessen unter Berücksichtigung der chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Eigenschaften von Milch und Milchprodukten,
- c)
- Beurteilen der Qualität der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe in der Be- und Verarbeitung von Milch,
- d)
- Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren betrieblicher Qualitätsmanagementsysteme und Hygienekonzepte,
- e)
- Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftlichen Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere in Bezug auf Wasser, Abwasser und Energiebedarf,
- f)
- Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,
- g)
- Umsetzen der Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit,
- h)
- Entwickeln und Optimieren von Produkten und deren Einführung in Produktionsprozesse,
- i)
- Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen;
- 2.
- Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:
- a)
- Analysieren, Planen und Beurteilen von betrieblichen Abläufen und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,
- b)
- Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen sowie beim Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatz,
- c)
- Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, Umsetzen von Marketingkonzepten,
- d)
- Durchführen der ökonomischen Kontrolle und Steuerung der Betriebsteile und des Unternehmens,
- e)
- Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,
- f)
- Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben,
- g)
- Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung,
- h)
- Umsetzen von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit,
- i)
- Prüfen und Umsetzen der Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,
- j)
- Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnahmen des Qualitätsmanagements,
- k)
- Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität;
- 3.
- Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:
- a)
- Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,
- b)
- Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
- c)
- Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
- d)
- Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,
- e)
- Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,
- f)
- Vorbereiten auf Prüfungen,
- g)
- Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,
- h)
- Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- i)
- Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,
- j)
- Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
- k)
- kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- l)
- Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
- m)
- Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.
(3) 1Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.
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