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§ 4 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
- 1.
- Prozess- und Verfahrenstechnik,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung und
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
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Zitierungen von § 4 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MolkMeistPrV Qualifizierungsbereiche
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und ...
§ 21 MolkMeistPrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat. (2) Abweichend ...
§ 22 MolkMeistPrV Zeugnisse
... und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für 1. jeden Prüfungsteil nach § 4 , 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie ...
§ 24 MolkMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn ...
Anlage 2 MolkMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 2. Benennung und Bewertung der einzelnen ...
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