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§ 5 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 5 Bewertung der Prüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.
Zitierungen von § 5 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14979/a278951.htm