Start
>
MolkMeistPrV
>
§ 5
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 5 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
V. v. 07.09.2021
BGBl. I S. 4204
(
Nr. 64
)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Bewertung der Prüfung
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in
Anlage 1
dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.
§ 4
←
→
§ 6
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 5 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 MolkMeistPrV (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in MolkMeistPrV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/14979/a278951.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed