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§ 6 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- 1.
- chemische, physikalische und mikrobiologische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beurteilen,
- 2.
- Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu optimieren,
- 3.
- Hygienemaßnahmen zu bestimmen, durchzusetzen und zu kontrollieren,
- 4.
- Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, umzusetzen und zu optimieren,
- 5.
- Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu gestalten, umzusetzen und zu verifizieren,
- 6.
- Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu nutzen,
- 7.
- Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicherzustellen und Maßnahmen der Unfallverhütung umzusetzen,
- 8.
- Steuerungssysteme der Produktion zu parametrieren und anzuwenden,
- 9.
- Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Produktionsräume sicherzustellen,
- 10.
- Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten,
- 11.
- betriebliche Dokumentationen durchzuführen und zu überwachen,
- 12.
- Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,
- 13.
- Produkte zu entwickeln und diese zu implementieren sowie
- 14.
- Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.
(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der Anforderungen des Marktes und berufsbezogener Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Steuern der Einflussfaktoren von biologischen, chemischen und physikalischen Prozessen bei der Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von Milchprodukten,
- 2.
- Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen unter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen, Vorgaben und Kennzahlen,
- 4.
- Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei Produktionsprozessen,
- 5.
- Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von Energiekonzepten für die Bearbeitung von Milch und bei den Herstellungsprozessen von Milchprodukten,
- 6.
- Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und Beurteilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten nach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben,
- 7.
- Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von Qualitätskonzepten,
- 8.
- Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen und Herstellungsprozessen,
- 9.
- Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktionstechnischen Kennzahlen sowie
- 10.
- Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung und Instandhaltung von Anlagen.
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Zitierungen von § 6 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MolkMeistPrV Qualifizierungsbereiche
... nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6 , 10 und ...
§ 8 MolkMeistPrV Arbeitsprojekt
... Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3 . (4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zu ...
§ 9 MolkMeistPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...
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