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§ 6 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) 1Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.
chemische, physikalische und mikrobiologische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beurteilen,

2.
Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu optimieren,

3.
Hygienemaßnahmen zu bestimmen, durchzusetzen und zu kontrollieren,

4.
Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, umzusetzen und zu optimieren,

5.
Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu gestalten, umzusetzen und zu verifizieren,

6.
Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu nutzen,

7.
Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicherzustellen und Maßnahmen der Unfallverhütung umzusetzen,

8.
Steuerungssysteme der Produktion zu parametrieren und anzuwenden,

9.
Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Produktionsräume sicherzustellen,

10.
Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten,

11.
betriebliche Dokumentationen durchzuführen und zu überwachen,

12.
Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,

13.
Produkte zu entwickeln und diese zu implementieren sowie

14.
Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.

2Die zu prüfende Person hat bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Satz 1 außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.

(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der Anforderungen des Marktes und berufsbezogener Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Steuern der Einflussfaktoren von biologischen, chemischen und physikalischen Prozessen bei der Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von Milchprodukten,

2.
Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen,

3.
Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen unter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen, Vorgaben und Kennzahlen,

4.
Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei Produktionsprozessen,

5.
Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von Energiekonzepten für die Bearbeitung von Milch und bei den Herstellungsprozessen von Milchprodukten,

6.
Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und Beurteilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten nach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben,

7.
Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von Qualitätskonzepten,

8.
Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen und Herstellungsprozessen,

9.
Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktionstechnischen Kennzahlen sowie

10.
Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung und Instandhaltung von Anlagen.

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Zitierungen von § 6 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MolkMeistPrV Qualifizierungsbereiche
... nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6 , 10 und ...
§ 8 MolkMeistPrV Arbeitsprojekt
... Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3 . (4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zu ...
§ 9 MolkMeistPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...