Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 7 Prüfungsbestandteile



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 8 und

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 9.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2 , § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit ...
§ 21 MolkMeistPrV Bestehen der Prüfung
... wenn 1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7 , 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. ...
§ 22 MolkMeistPrV Zeugnisse
... 1. jeden Prüfungsteil nach § 4, 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7 , 11 und 15 sowie 3. die Gesamtleistung. Jede Befreiung nach § ...
§ 24 MolkMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7 , 11 und 15 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...
Anlage 2 MolkMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... in Worten, 2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7 , 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die ...