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§ 9 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 9 Schriftliche Prüfung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
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Zitierungen von § 9 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MolkMeistPrV Prüfungsbestandteile
... 1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9 ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung ( § 9 ) nach folgender Formel: ...
§ 23 MolkMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9 , 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der ...
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