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§ 11 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 11 Prüfungsbestandteile
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Prüfung besteht aus
Zitierungen von § 11 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl ...
§ 21 MolkMeistPrV Bestehen der Prüfung
... 1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr ...
§ 22 MolkMeistPrV Zeugnisse
... nach § 4, 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie 3. die Gesamtleistung. Jede Befreiung nach § 20 ...
§ 24 MolkMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...
Anlage 2 MolkMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... 2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die ...
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