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§ 13 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Zitierungen von § 13 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MolkMeistPrV Prüfungsbestandteile
... Situationsanalyse nach § 12 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13 ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung ( § 13 ) nach folgender Formel: ...
§ 23 MolkMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu ...
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