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§ 15 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 15 Struktur des Prüfungsteils



(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Berufsausbildung und

2.
Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet

1.
eine praktische Prüfung nach § 16 und

2.
eine schriftliche Prüfung nach § 17.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.

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Zitierungen von § 15 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. ...
§ 21 MolkMeistPrV Bestehen der Prüfung
... eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr als ...
§ 22 MolkMeistPrV Zeugnisse
... nach § 4, 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie 3. die Gesamtleistung. Jede Befreiung nach § 20 ist mit ...
§ 24 MolkMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...
Anlage 2 MolkMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die Gesamtleistung nach ...