Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 16 Praktische Prüfung



(1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.

(2) 1Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfenden Person in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. 2Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. 3Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.

(3) 1Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. 2Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. 3Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 16 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MolkMeistPrV Struktur des Prüfungsteils
... im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1. eine praktische Prüfung nach § 16 und 2. eine schriftliche Prüfung nach § 17. (3) Die Prüfung ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Note der praktischen Prüfung ( § 16 ) und der Note der schriftlichen Prüfung (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:  ...