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§ 17 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. 2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.
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Zitierungen von § 17 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 MolkMeistPrV Struktur des Prüfungsteils
... eine praktische Prüfung nach § 16 und 2. eine schriftliche Prüfung nach § 17 . (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung ( § 17 ) nach folgender Formel zu bilden: [image:2021/2021I4210_3.gif|Formel (BGBl. 2021 I S. ...
§ 23 MolkMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... einer oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu ...
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