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§ 19 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 19 Bewertung der Prüfungen



(1) 1Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. 2Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. 3Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.

(2) Die Note des Prüfungsteils „Prozess- und Verfahrenstechnik" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2021 I S. 4210)


(3) Die Note des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2021 I S. 4210)


(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:

Formel (BGBl. 2021 I S. 4210)


Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" eine Note aus der gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung" nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach folgender Formel zu bilden:

Formel (BGBl. 2021 I S. 4210)


(5) 1Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. 2Die Note der Gesamtleistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. 3Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.

 
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Zitierungen von § 19 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 MolkMeistPrV Befreiung von Prüfungsbestandteilen
... befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
Anlage 1 MolkMeistPrV (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen
Anlage 2 MolkMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten, 4. Befreiungen nach § ...