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§ 20 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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Zitierungen von § 20 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 MolkMeistPrV Zeugnisse
... 7, 11 und 15 sowie 3. die Gesamtleistung. Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 MolkMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten, 4. Befreiungen nach § 20 ...