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§ 21 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 21 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn

1.
eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder

2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ist.



 

Zitierungen von § 21 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 MolkMeistPrV (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen