Tools:
Update via:
§ 21 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 21 Bestehen der Prüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
Zitierungen von § 21 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14979/a278967.htm