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§ 22 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 22 Zeugnisse
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für
- 1.
- jeden Prüfungsteil nach § 4,
- 2.
- jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie
- 3.
- die Gesamtleistung.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zitierungen von § 22 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14979/a278968.htm