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§ 24 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
§ 24 Wiederholung der Prüfung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn
- 1.
- die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet worden sind und
- 2.
- die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
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Zitierungen von § 24 MolkMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14979/a278970.htm