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Anlage 1 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:

Benotung Definition des Leistungsniveaus
der beruflichen Handlungsfähigkeit
Note als
Dezimalzahl
Note in
Worten
1,0 bis 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maße entspricht
1,5 bis 2,4 guteine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
2,5 bis 3,4 befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allge-
meinen entspricht
3,5 bis 4,4 ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4 mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige
Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit
vorhanden sind
5,5 bis 6,0 ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundlagen für die
berufliche Handlungsfähigkeit fehlen




 

Zitierungen von Anlage 1 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfung
... die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und ... Note kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet. (2) Die Note des Prüfungsteils „Prozess- und ... Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten ...
§ 21 MolkMeistPrV Bestehen der Prüfung
... Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn ... nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit ... 2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ...
§ 22 MolkMeistPrV Zeugnisse
... nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für 1. jeden Prüfungsteil nach § 4, 2. jeden ...
§ 23 MolkMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfungen durch eine ...
§ 24 MolkMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet worden sind und 2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, ...