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§ 3 - HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung (HNSPflichtVersBeschV)
§ 3 Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(2) 1Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. 2Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
Zitierungen von § 3 HNSPflichtVersBeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HNSPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HNSPflichtVersBeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel HNSPflichtVersBeschV
... Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet das ...
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