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§ 3 - HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung (HNSPflichtVersBeschV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4226 (Nr. 65)
Geltung ab 18.09.2021; FNA: 2129-68-1 Umweltschutz

§ 3 Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung



(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.

(2) 1Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. 2Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.



 

Zitierungen von § 3 HNSPflichtVersBeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HNSPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSPflichtVersBeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel HNSPflichtVersBeschV
... Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet das ...
Anlage HNSPflichtVersBeschV (zu § 3) Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit Für die Haftung durch Schäden durch gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)