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§ 5 - HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung (HNSPflichtVersBeschV)
§ 5 Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
1Besteht die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr oder genügt sie nicht mehr den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, so ist die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung einzuziehen. 2Gleiches gilt, wenn zur Erlangung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
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