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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (StGBÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. September 2021 StGB § 5, § 86, § 86a, § 89, § 130, § 130a, § 126a (neu), § 176e (neu), § 192a (neu), § 193, § 194, § 201a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie folgt gefasst:

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen".

b)
Nach der Angabe zu § 126 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten".

c)
Nach der Angabe zu § 176d wird folgende Angabe eingefügt:

§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern".

d)
Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 192a Verhetzende Beleidigung".

2.
In § 5 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

3.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „verfassungswidriger" die Wörter „und terroristischer" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Absatz 1 gilt" werden durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4.
§ 86a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „verfassungswidriger" die Wörter „und terroristischer" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" die Wörter „oder Absatz 2" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „4 und 5" ersetzt.

5.
In § 89 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

6.
In § 130 Absatz 7 und § 130a Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

7.
Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:

§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr

1.
eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder

2.
einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert

auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend."

8.
Nach § 176d wird folgender § 176e eingefügt:

§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

2.
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,

2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und

2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden."

9.
Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:

§ 192a Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

10.
In § 193 werden nach dem Wort „Äußerungen" die Wörter „oder Tathandlungen nach § 192a" eingefügt und wird das Wort „gemacht" durch das Wort „vorgenommen" ersetzt.

11.
In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fällen des § 188" durch die Wörter „Fällen der §§ 188 und 192a" ersetzt.

12.
In § 201a Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 2 und 3" und die Wörter „Nummer 5 oder 6" durch die Wörter „Nummer 4 oder 5" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. September 2021 StPO § 110d, § 112a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110d wie folgt gefasst:

§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches".

2.
§ 110d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts."

3.
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178" durch die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178" ersetzt.


Artikel 3 Folgeänderungen


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. September 2021 DWG § 6, EGStGB Artikel 296

(1) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.



Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. September 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Christine Lambrecht