Tools:
Update via:
Änderung § 5 TestV vom 12.02.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. TestVÄndV am 12. Februar 2022 und Änderungshistorie der TestVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2022 geltenden Fassung | § 5 TestV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Häufigkeit der Testungen | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
(1) 1 Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2 Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. 3 Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen. (2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14991/al0-164024.htm