Tools:
Update via:
Änderung § 9 TestV vom 01.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 TestV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. TestVÄndV am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie der TestVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 9 TestV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis | |
(Text alte Fassung) 1 Die an die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 43,56 Euro. 2 Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro. | (Text neue Fassung) 1 Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. 2 Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14991/al0-165486.htm