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Änderung § 4a TestV vom 25.11.2022

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§ 4a TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2022 geltenden Fassung
§ 4a TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Bürgertestung


(Text neue Fassung)

§ 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,

4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,

6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,

a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder

b) zu einer Person Kontakt haben werden, die

aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,

7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,

8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,

9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

(2) 1 Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. 2 Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.



 
(heute geltende Fassung)