Änderung § 3 TestV vom 01.03.2023

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§ 3 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 3 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wenn in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 von diesen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten 14 Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie in oder von betroffenen Teilen dieser Einrichtungen oder Unternehmen

1. behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder behandelt, betreut oder gepflegt wurden oder untergebracht waren,

2. tätig sind oder waren oder

3. sonst anwesend sind oder waren.

(2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 11 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes,

3. Einrichtungen und Unternehmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen,

4. stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und

5. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.



 
(heute geltende Fassung) 



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