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Änderung § 9 TestV vom 11.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2022 geltenden Fassung
§ 9 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder für eine variantenspezifische PCR-Testung


(Text alte Fassung)

1 Die an die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 oder für eine variantenspezifische PCR-Testung einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 43,56 Euro. 2 Pro Einzelfall beträgt die Vergütung höchstens 82,96 Euro.

(Text neue Fassung)

1 Die an die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 oder für eine variantenspezifische PCR-Testung einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 43,56 Euro. 2 Pro Einzelfall beträgt die Vergütung höchstens 82,96 Euro. 3 Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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