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Änderung § 5 TestV vom 12.02.2022
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§ 5 TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2022 geltenden Fassung | § 5 TestV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Häufigkeit der Testungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2 Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. 3 Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2 Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. 3 Die bestätigende Diagnostik nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen. |
(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden. |
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