Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4a TestV vom 30.06.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4a TestV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TestVÄndV am 30. Juni 2022 und Änderungshistorie der TestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4a TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2022 geltenden Fassung
§ 4a TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Bürgertestung


(Text alte Fassung)

Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2.

(Text neue Fassung)

(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,

4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

5. Personen
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,

6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,

a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder

b) zu einer Person Kontakt haben werden, die

aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,

7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,

8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,

9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

(2) 1 Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. 2 Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.