Tools:
Update via:
Änderung § 9 TestV vom 01.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 TestV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TestVÄndV am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie der TestVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 9 TestV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis | |
(Text alte Fassung) 1 Die an die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 43,56 Euro. 2 Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro. | (Text neue Fassung) 1 Die an die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. 2 Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14991/al165486-0.htm