Änderung § 4a TestV vom 16.01.2023

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§ 4a TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2023 geltenden Fassung
§ 4a TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Bürgertestung


Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,

(Text alte Fassung)

2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,

3. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.


(Text neue Fassung)

2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind, und

3. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.




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