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Änderung § 10 TestV vom 01.03.2023
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§ 10 TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 10 TestV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test | |
(Text alte Fassung) Die an die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro. | (Text neue Fassung) Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro. |
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