Änderung § 19 TestV vom 05.12.2024

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§ 19 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung
§ 19 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 
 



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