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Synopse aller Änderungen der TestV am 01.12.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 2 der CoronaImpfVuTestVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TestV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | TestV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung | |
(Text alte Fassung) An die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 3,50 Euro je Test zu zahlen. | (Text neue Fassung) 1 An die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 3,50 Euro je Test zu zahlen. 2 Für Leistungen vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 beträgt die Pauschale nach Satz 1 je Test 4,50 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14991/v285126-2021-12-01.htm