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Synopse aller Änderungen der TestV am 01.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 2 der CoronaImpfVuTestVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TestV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung


(Text alte Fassung)

An die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 3,50 Euro je Test zu zahlen.

(Text neue Fassung)

1 An die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 3,50 Euro je Test zu zahlen. 2 Für Leistungen vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 beträgt die Pauschale nach Satz 1 je Test 4,50 Euro.