Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel (Pandemiekosten-Erstattungsverordnung - PKEV)

V. v. 22.09.2021 BAnz AT 23.09.2021 V1
Geltung ab 24.09.2021 bis 31.12.2021; FNA: 860-11-11 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 153 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung



(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung bis zum 5. Oktober 2021 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.

(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2022 PKEV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. September 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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