Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (4. KugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388 (Nr. 68); Geltung ab 29.09.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) angefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. September 2021 KugV § 1, § 2, § 3

Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2021 (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben," gestrichen.

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2021 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet."

3.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat" gestrichen.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2021.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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