Die
Kurzarbeitergeldverordnung vom
25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2021 (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben," gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2021 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet."
- 3.
- In § 3 Satz 2 werden die Wörter „, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2021.