Tools:
Update via:
Änderung § 4 BMGBGebV vom 19.07.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 HomTAMRegVEV am 19. Juli 2022 und Änderungshistorie der BMGBGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 BMGBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung | § 4 BMGBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden. (2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15011/al165719-0.htm