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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2023 aufgehoben
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§ 1 - Siebte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (7. GerüstbauerArbbV)
V. v. 22.09.2021 BAnz AT 28.09.2021 V1
Geltung ab 01.10.2021 bis 30.09.2023; FNA: 810-1-71-7 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.10.2021 bis 30.09.2023; FNA: 810-1-71-7 Arbeitsförderung
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 1. Juni 2021, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau e. V., Rösrather Straße 645, 51107 Köln, und der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Oktober 2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.
(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
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Zitierungen von § 1 7. GerüstbauerArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 7. GerüstbauerArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. GerüstbauerArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 7. GerüstbauerArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
§ 2 7. GerüstbauerArbbV Anwendungsausnahmen
... findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn, 1. deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind ...
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