Zitat in folgenden NormenKryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
§ 5 KryptoWTransferV Übergangsbestimmungen ... und Begründung entfällt jedoch, soweit der Verpflichtete bereits eine Anzeige nach § 5 Absatz 1 oder 2 der Kryptowertetransferverordnung in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung gemacht hat. (2) Nehmen Verpflichtete ...
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