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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515 (Nr. 69)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-21 Verwaltungsgebühren

§ 2 Höhe der Gebühren



Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.



 

Zitierungen von § 2 BNetzA BGebV-FreqZut

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BNetzA BGebV-FreqZut verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNetzA BGebV-FreqZut selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BNetzA BGebV-FreqZut (zu § 2) Gebührenverzeichnis