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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
Zitierungen von § 2 BNetzA BGebV-FreqZut
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BNetzA BGebV-FreqZut verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNetzA BGebV-FreqZut selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15019/a280428.htm