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§ 4 - Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515 (Nr. 69)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-21 Verwaltungsgebühren

§ 4 Gebührenbefreiung



(1) Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Frequenzen sind von den Gebühren befreit:

1.
die in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS oder Funkrichtlinie Analogfunk BOS genannten Berechtigten und

2.
die Berechtigten mit Anerkennungsverfahren zur Teilnahme am BOS-Funk.

(2) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewähren bei Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen

1.
an private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz mitwirken,

2.
an private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung, Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,

3.
an staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,

4.
für insbesondere zeitlich und räumlich begrenzte Forschungsprojekte von Universitäten und Hochschulen.

Nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann eine Gebührenbefreiung nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.