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Änderung § 14 CoronaEinreiseV vom 09.11.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2021 geltenden Fassung
§ 14 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2021 BAnz AT 08.11.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.

(2) Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) tritt mit Ablauf des 29. September 2021
außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 15. Januar 2022 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)