Tools:
Update via:
Änderung § 5 CoronaEinreiseV vom 23.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 CoronaEinreiseV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV am 23. Dezember 2021 und Änderungshistorie der CoronaEinreiseVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2021 geltenden Fassung | § 5 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Nachweispflicht | |
(Text alte Fassung) 1 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. 2 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. | (Text neue Fassung) (1) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15021/al163229-0.htm