Tools:
Update via:
Änderung § 6 CoronaEinreiseV vom 31.05.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 CoronaEinreiseV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. CoronaEinreiseVÄndV am 31. Mai 2022 und Änderungshistorie der CoronaEinreiseVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2022 geltenden Fassung | § 6 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen | |
(1) 1 Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die | |
(Text alte Fassung) 1. durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, | (Text neue Fassung) 1. durch ein Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, |
2. zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, | |
4. als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, | 4. als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, |
5. zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann, | |
6. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, | 6. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, |
7. Grenzpendler oder Grenzgänger sind, | |
8. Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, 9. vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind, 10. Angehörige ausländischer Streitkräfte sind, 11. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet a) aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen oder b) hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind. 2 Satz 1 Nummer 8 bis 11 gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern es sich nicht um Personen handelt, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 3 Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 4 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. 5 Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (2) 1 Für § 4 gelten außerdem folgende weitere Ausnahmen und Maßgaben: 1. § 4 Absatz 2 Satz 3 gilt nicht für Personen, a) deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung aa) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal, bb) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, cc) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, dd) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, ee) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder ff) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen, b) die einreisen aufgrund aa) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, bb) einer dringenden medizinischen Behandlung oder cc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, c) die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, d) die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, e) die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen; f) die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn in den ersten fünf Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aa) am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, bb) das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und cc) der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen nach den Buchstaben aa und bb dokumentiert; 2. § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat. 2 Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 nicht, sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 3 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben: 1. § 5 gilt für folgende Personen nicht, wenn sie sich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben: a) für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Personen und b) für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat; 2. § 5 gilt für folgende Personen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg und mit der Maßgabe, dass Personen, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben: a) Personen, die aa) sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder bb) im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, und b) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 7. | 8. hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 2 Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 3 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. 4 Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (2) 1 § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen erteilt hat und die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen, wenn strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 2 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (3) § 5 gilt für folgende Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, mit der Maßgabe, dass sie einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben: 1. Personen, die a) sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder b) im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder 2. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15021/al164676-0.htm