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Frühere Fassungen von § 50 TAMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.02.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes vom 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53 |
aktuell vorher | 30.09.2022 (13.12.2022) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 - (zu § 50 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes) vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2261 |
aktuell | vor 30.09.2022 (13.12.2022) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15023/al280518.htm